Die PPWR — die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle — ersetzt die Verpackungsrichtlinie von 1994 und gilt allgemein ab dem 12. August 2026. Sie ist eine Verordnung und keine Richtlinie: Sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden und bindet Unternehmen unmittelbar. Sie regelt nicht, wer für den Verpackungsabfall zahlt — das tut bereits die EPR —, sondern wie die Verpackung selbst beschaffen sein darf. Derselbe Karton, zwei verschiedene Fragen.
- Allgemeiner Geltungsbeginn ist der 12. August 2026. Ab diesem Tag gelten die Schwermetallgrenzwerte und die PFAS-Beschränkung für Lebensmittelkontakt-Verpackungen.
- Die großen Produktanforderungen kommen später: harmonisierte Kennzeichnung 2028, Recyclingfähigkeitsklassen A/B/C, Rezyklatanteil und die 50-%-Leerraumgrenze ab 2030.
- Füllmaterial zählt als Leerraum. Der Wechsel von Kunststoff- auf Papierpolsterung hilft bei der Leerraumregel nicht — nur ein kleinerer Karton hilft.
- Die PPWR enthält eigene EPR-Vorschriften (Art. 44–45): Registrierung des Herstellers, Fernabsatz und der Bevollmächtigte.
- Ab dem 12. August 2026 müssen Online-Marktplätze Ihre EPR-Registrierungsnummer für den Mitgliedstaat des Verbrauchers einholen, bevor Sie dort verkaufen dürfen.
Was die PPWR ist — in einer Minute
Die PPWR ersetzt die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen. Dieser Unterschied ist für sich genommen wichtig: Eine Richtlinie musste von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden, eine Verordnung ist dagegen unmittelbar anwendbar — sie gilt unabhängig davon, wie weit das nationale Recht bereits nachgezogen hat.
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt allgemein ab dem 12. August 2026. Die meisten konkreten Produktanforderungen sind an spätere Termine geknüpft, doch die Vorbereitung lässt sich nicht auf 2029 verschieben: Die Vorgaben zu Recyclingfähigkeit und Leerraum betreffen die Gestaltung der Verpackung, und das braucht über Lieferantenverträge und Produktionslinien hinweg Jahre.
Die PPWR betrifft alle, die verpackte Waren auf dem EU-Markt bereitstellen — Hersteller, Importeure, Händler, Webshops und Online-Marktplätze gleichermaßen — allerdings in unterschiedlichen Rollen und mit unterschiedlichen Pflichten.
Die wichtigen Fristen
- 12. August 2026 — allgemeiner Geltungsbeginn. Schwermetallgrenzwerte und PFAS-Beschränkung für Lebensmittelkontakt-Verpackungen. Das ungarische Recht (Abfallgesetz und Regierungsverordnung 442/2012) wird zum selben Tag an die PPWR angepasst.
- 12. Februar 2027 — Take-away: Die Gastronomie muss die Befüllung mitgebrachter Behälter ermöglichen.
- 12. Februar 2028 — die Leerraumminimierung greift bei Verkaufsverpackungen.
- 12. August 2028 — harmonisierte Materialkennzeichnung auf Verpackungen und Abfallbehältern.
- 1. Januar 2029 — verpflichtende Pfandsysteme mit 90-%-Ziel für die getrennte Sammlung der betroffenen Flaschen und Dosen.
- 1. Januar 2030 — der große Schritt: Recyclingfähigkeitsklassen A/B/C, verbindlicher Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, Leerraum höchstens 50 % und die ersten Wiederverwendungsziele.
- 2035 · 2038 · 2040 — 2035: Recycling „in großem Maßstab“. Ab 2038 darf nur noch Verpackung der Klasse A oder B in Verkehr gebracht werden. Ab 2040 höhere Rezyklatziele.
PPWR und EPR: derselbe Karton, zwei verschiedene Fragen
Das häufigste Missverständnis ist, beides sei dasselbe. Ist es nicht — die beiden hängen aber eng zusammen und beruhen auf denselben Daten.
Die EPR fragt: Wer zahlt für den Abfall?
In Ungarn regeln das Abfallgesetz und die Regierungsverordnung 80/2023 dies: Registrierung im OKIR, die Beziehung zu MOHU, vierteljährliche Meldung nach Materialart und Gewicht sowie die Zahlung der EPR-Gebühr. Ein ausländischer Verkäufer muss einen ungarischen Bevollmächtigten benennen. Dieses System gilt seit dem 1. Juli 2023.
Die PPWR fragt: Wie darf die Verpackung beschaffen sein?
Materialzusammensetzung (Schwermetalle, PFAS), Recyclingfähigkeit (A/B/C) und Rezyklatanteil, Leerraumgrenzen und Verpackungsminimierung, harmonisierte Kennzeichnung und technische Dokumentation sowie Wiederverwendungs- und Nachfüllziele.
Und hier treffen sie sich
1. Beide leben von denselben Daten. Für die EPR-Meldung müssen Sie die Verpackung ohnehin nach Materialart und Gewicht erfassen. Genau dieser Datenbestand beantwortet auch die PPWR-Fragen zu Recyclingfähigkeit, Leerraum und Kennzeichnung. Wer seine EPR-Aufzeichnungen im Griff hat, ist bei der PPWR-Vorbereitung auf halbem Weg. Wer nicht, muss jetzt zwei Dinge gleichzeitig nachholen.
2. Die PPWR enthält selbst EPR-Regeln. Die Artikel 44–45 betreffen die erweiterte Herstellerverantwortung: Eintragung im Herstellerregister, Pflichten von Fernabsatzherstellern und das Institut des Bevollmächtigten. Die PPWR „ersetzt“ die EPR also nicht, sondern verstärkt sie auf EU-Ebene.
3. Auf Marktplätzen laufen beide zusammen. Ab dem 12. August 2026 darf eine Online-Plattform einen Hersteller nicht mehr verkaufen lassen, wenn dessen EPR-Registrierungsnummer für den Mitgliedstaat des Verbrauchers fehlt. Im Klartext: Wer nach Ungarn verkauft, braucht wegen der PPWR sofort die ungarische EPR-Registrierung.
Sechs Fallstricke, in die die meisten tappen
1. Der „Hersteller“ im Produktrecht ist nicht der „Hersteller“ im Abfallrecht
Die PPWR kennt zwei getrennte Rollen, die im Deutschen leicht verschwimmen. Den manufacturer trifft die Produktverantwortung: die Anforderungen der Artikel 5–12, die Kennzeichnung und die technische Dokumentation. Den producer treffen die EPR-Pflichten der Artikel 44–45. Wer beides als einen Begriff liest, erfüllt entweder die falsche Pflicht oder übernimmt weit mehr als nötig.
2. Papierpolsterung rettet Sie nicht vor der Leerraumregel
Das teuerste Missverständnis. Nach Artikel 24 Absatz 3 gilt der mit Füllmaterial ausgefüllte Raum als Leerraum — zerknülltes Papier, Luftpolsterfolie, Luftkissen und Styropor gleichermaßen. Wer im zu großen Karton nur die Kunststoffpolsterung durch Papier ersetzt, kommt der ab 2030 geltenden 50-%-Grenze also keinen Schritt näher. Nur der kleinere Karton hilft.
3. E-Commerce-Verpackung ist von der Kennzeichnung nicht ausgenommen
Verbreitet — und falsch — ist die Lesart, Transportverpackung brauche keine harmonisierte Kennzeichnung. Die reine Transportverpackung tatsächlich nicht, die E-Commerce-Verpackung dagegen schon (Artikel 12 Absatz 1). Als Webshop betrifft Sie das auch dann, wenn der Karton „nur für den Versand“ ist.
4. Sie müssen nicht wissen, woraus der Karton besteht — aber Sie müssen danach fragen
Als Webshop haben Sie kein Labor und keinen Werkstoffingenieur. Beides brauchen Sie auch nicht: Nach Artikel 16 ist der Lieferant verpflichtet, dem Hersteller alle Unterlagen zu übergeben, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind. Ihre Aufgabe ist es, sie anzufordern — schriftlich, als Teil des Einkaufsprozesses. Wer das jetzt in die Lieferbedingungen aufnimmt, gerät bei den späteren Fristen nicht in Zeitnot.
5. Kartons sind vom 40-%-Wiederverwendungsziel ausgenommen
Gute Nachricht für Webshops: Nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe d sind Kartons vom Wiederverwendungsziel für Transportverpackungen ausgenommen. Sie müssen also nicht auf Mehrweg-Kunststoffbehälter umstellen — Ihr Papierkarton ist an dieser Stelle kein Risiko.
6. Nationale Begriffe werden unter Ihnen umgeschrieben
Ab dem 12. August 2026 wird der ungarische Begriff des „Verpackungsmittels“ aus der Regierungsverordnung 442/2012 gestrichen und durch PPWR-Begriffe ersetzt. Mehrere nationale Vorschriften verweisen noch auf die alte Terminologie. Wenn Ihr Geschäftsmodell auf einer ungarischen Ausnahme beruht — etwa auf der EPR-Befreiung für die Wiederverwendung gebrauchter Verpackungen —, lohnt sich eine erneute Prüfung, ob die Ausnahme noch das aussagt, was Sie annehmen.
Was jetzt zu tun ist
Sie müssen 2030 nicht in diesem Jahr lösen. Vier Schritte, die sich sofort auszahlen:
- Bringen Sie die Verpackungsaufzeichnungen in Ordnung. Materialart, Gewicht und Verpackungskategorie je Produkt. Das ist die Grundlage der EPR-Meldung, und dieselben Daten werden für den PPWR-Nachweis gebraucht. Eine Arbeit, zwei Pflichten.
- Fordern Sie die Unterlagen bei Ihren Lieferanten an. Artikel 16 gibt Ihnen das Recht dazu. Nehmen Sie in Ihre Einkaufsbedingungen auf, dass Angaben zu Zusammensetzung und Recyclingfähigkeit Teil der Lieferung sind.
- Sehen Sie sich Ihre Kartongrößen an. Die Leerraumregel ist die teuerste Änderung, weil sie die Lagerprozesse betrifft. Füllmaterial zählt nicht — nur echte Größenreduktion. Je früher Sie beginnen, desto günstiger wird es.
- Prüfen Sie Ihre EPR-Registrierung. Wenn Sie auf Marktplätzen verkaufen, wird die Plattform ab dem 12. August 2026 Ihre Registrierungsnummer prüfen und kann Ihr Konto sperren, wenn sie fehlt oder fehlerhaft ist. Als ausländischer Verkäufer ist das ohne ungarischen Bevollmächtigten nicht lösbar.
Häufige Fragen
Brauche ich wegen der PPWR eine neue Registrierung?
Die PPWR schafft kein neues ungarisches Registrierungsportal — die Eintragung im Herstellerregister läuft weiterhin über das OKIR. Neu ist, dass Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister ab dem 12. August 2026 diese Registrierungsnummer prüfen müssen, bevor sie ihre Dienste erbringen. Wer bisher ohne Registrierung ausgekommen ist, wird nun dazu gezwungen.
Betrifft es mich als Webshop, wenn ich Produkte nur weiterverkaufe?
Ja, gleich zweifach. Erstens sind Sie für Ihre eigene Transport- und E-Commerce-Verpackung verpflichtet — Karton, Füllmaterial, Klebeband. Zweitens sind Sie beim Import auch derjenige, der die Produktverpackung erstmals im Inland bereitstellt. Die produktbezogenen Anforderungen (Zusammensetzung, Kennzeichnung) treffen dagegen in der Regel den Produkthersteller — genau hier spart die Unterscheidung der beiden Rollen Geld.
Was passiert, wenn ich nicht konform bin?
Die PPWR überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten, doch die praktische Folge kommt früher: Nach den Regeln des Digital Services Act muss eine Online-Plattform ihren Dienst gegenüber einem Händler aussetzen, dessen Angaben unvollständig oder unrichtig sind und der sie auf Aufforderung nicht korrigiert. Der Umsatzausfall kommt also vor dem Bußgeld.
Ich bin ein ausländisches Unternehmen und verkaufe nach Ungarn. Was brauche ich?
Sie müssen in Ungarn als Hersteller registriert sein, und da Sie dort keine Niederlassung haben, müssen Sie einen ungarischen Bevollmächtigten benennen (Regierungsverordnung 80/2023 § 10 Abs. 2). Der Bevollmächtigte übernimmt Registrierung, vierteljährliche Meldung und den Kontakt zu MOHU; die inhaltliche Verantwortung bleibt bei Ihnen. Genau diese Leistung bieten wir ausländischen Kunden an.